Designrecht

Das Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) wird häufig auch das „kleine Urheberrecht“ genannt. Es schützt unter anderem die Designleistungen der Werbegrafiker, Industriedesigner, Modemacher und anderen Gestaltern von Gebrauchsgegenständen.
 
Ein anspruchsvolles und modernes Design spielt im heutigen Wirtschaftsleben eine erhebliche Rolle im Hinblick auf die Kaufentscheidung von Konsumenten oder Unternehmen und damit dem wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts. Da inzwischen funktionale Unterschiede zwischen Gebrauchsgegenständen selten und die Lebenszyklen von Produkten kürzer geworden sind, ist das Design häufig das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Dabei verbinden sich Form- und Farbgestaltung mit dem Gebrauchszweck zu einer funktionalen Einheit.
 
Mit einem eingetragenen Design verfügt man über ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und die farbliche Gestaltung eines Produktes.
 
Der Schutz von Designs wird nach deutschem Recht durch das Design-, das Urheber-, das Marken- und das Wettbewerbsrecht gewährleistet. Dabei wird „Design“ definiert als die ästhetische Formschöpfung eines zweidimensionalen oder dreidimensionalen Erzeugnisses. Bei Designs ist eine Eintragung von Schutzrechten bei den jeweiligen nationalen oder regionalen Patent- und Markenämtern möglich. Auch ohne Registrierung eines Schutzrechts oder parallel zu einem eingetragenen Schutzrecht kann sich ein Designschutz auch aus Wettbewerbs- und Urheberrechten sowie aus den sogenannten nicht eingetragenen Designs ergeben.
 
Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Das heißt, vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein.
 
Außerdem muss das Design Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von dem Gesamteindruck bereits bestehender Designs unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der bei einem sogenannten „informierten Benutzer“ hervorgerufene Gesamteindruck entscheidend.
 
Neuheit und Eigenart prüft zum Beispiel das Deutsche Patent- und Markenamt „DPMA“ jedoch nicht. Deshalb bezeichnet man das eingetragene Design auch als ungeprüftes Schutzrecht. Auch die Rechte anderer sind ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung. Die Schutzvoraussetzungen werden erst im sogenannten Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder einem Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten geprüft. Stellt sich in diesen Verfahren später heraus, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorliegen, entsteht - trotz der ursprünglichen Eintragung - kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.
 
Weil das DPMA die Neuheit und die Eigenart eines Designs im Eintragungsverfahren nicht überprüft, ist es empfehlenswert, vor einer Anmeldung den bestehenden Formenschatz zu recherchieren und sich hierbei auch über den Bestand der eingetragenen Designs zu informieren.

 
 
Das eingetragene Design gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das geschützte Design zu benutzten (Recht mit absoluter Sperrwirkung).
 
Der Inhaber des Designs kann damit gegen jedes Design vorgehen, das beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das eingetragene Design erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfanges wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Gestalters bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Anderen ist es also verboten, das eingetragene Design ohne entsprechende Genehmigung zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen. Auf die Kenntnis des eingetragenen Designs kommt es dabei nicht an. Somit ist nicht nur die Nachahmung verboten, sondern auch die Herstellung und die Verbreitung unabhängig entwickelter Produkte ist unzulässig.
 
Eine Ausnahme gibt es nur während der sogenannten Aufschiebung der Bildbekanntmachung. In dieser Zeit besteht nur Nachahmungsschutz, das heißt, der Inhaber eines Designs kann gegen andere Designs nur dann vorgehen, wenn diese in Kenntnis des geschützten Designs hergestellt worden sind.
 
Im Designrecht berät Sie Herr Rechtsanwalt Sascha Makki insbesondere in Zusammenhang mit folgenden Leistungen:
 

  • Anmeldeverfahren für das Design zur Erlangung von Designschutz
  • Durchführung von Ähnlichkeitsrecherchen und Kollisionsprüfung
  • Vertretung gegenüber Patent- und Markenämtern, soweit dort Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit eines Designs vorgebracht werden
  • Vertretung in Nichtigkeitsverfahren
  • Vertretung im Zusammenhang mit designrechtlichen Abmahnungen
  • Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

 
Wir beraten Sie gerne und vertreten Sie in allen sich zum Designrecht und auch zum Designschutz ergebenen Angelegenheiten.
 
Herr Rechtsanwalt Sascha Makki steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Sascha Makki
Rechtsanwalt
s.makki@makki-wolf.de
Telefon +49(0)611 – 971 40 400