Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht – Was genau ist das eigentlich?
 
In Deutschland gilt das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit. Es ist damit grundsätzlich jedem erlaubt, sich am wirtschaftlichen Wettbewerb zu beteiligen – sei es als neuer Wettbewerber, der in einen bestimmten Markt eintreten möchte oder als Marktteilnehmer, der seine Entschlüsse auf dem Markt frei fassen und durchführen kann. Zur Wettbewerbsfreiheit gehört auch, sich nicht wirtschaftlich zu betätigen.
 
Die wirtschaftliche Betätigung der Marktteilnehmer ist allerdings nur dann frei, soweit sie nicht durch gesetzliche Verbote eingeschränkt ist. Nur rechtlich erlaubtes Verhalten ist somit frei und nicht jedwede wirtschaftliche Betätigung. So können vor allem der Staat und die Wirtschaft die Wettbewerbsfreiheit einschränken. Der Staat kann bestimmte Voraussetzungen an die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit knüpfen, wie dies etwa die Handwerksordnung vorsieht. Die Wirtschaft kann den Wettbewerb zum Beispiel beeinflussen, indem Anbieter Vertriebssysteme geschlossen halten.
 
Eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit ist nur möglich, soweit sie mit der Verfassung der bestehenden Wirtschaftsordnung zu vereinbaren ist. Dies gilt insbesondere für die im Wettbewerbsrecht bestimmende Frage, ob das Handeln eines Wettbewerbes lauter – und damit erlaubt – oder unlauter und damit verboten ist.
 
Den rechtlichen Rahmen für die wirtschaftliche Betätigung gibt das Wettbewerbsrecht vor, dass vor allem zwei Bereiche umfasst: Einerseits das Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und andererseits das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese beiden gesetzlich geregelten Bereiche zeigen zugleich die Doppelaufgabe des Wettbewerbsrechts. Das sind die Sicherung des freien Wettbewerbs (GWB) und die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen (UWG).
 
Irreführende Angaben sind nicht erlaubt
 
Unternehmer verwenden im Rahmen ihrer Werbung oder auch in der Artikelbeschreibung gerne Formulierungen, die ihre Ware zum Beispiel als „das beste Produkt“ oder ihren Shop als den Shop mit dem „besten Service aller Zeiten“ aufwerten sollen, um damit Kunden anzuwerben. Dies kann allerdings ein Verstoß gegen das sogenannte Irreführungsverbot nach § 5 UWG nach sich ziehen. Nach dieser Vorschrift sind Angaben in der Werbung oder auch in der Artikelbeschreibung stets so zu formulieren, dass sie einerseits klar und darüber hinaus auch wahr sein müssen. Dass eine Behauptung wahr ist, kann dann später in vielen Fällen vor Gericht gar nicht bewiesen werden. Vorsicht ist auch geboten bei Angaben mit geografischen Bezügen wie zum Beispiel „Made in Germany“ oder „hessisches Spitzenerzeugnis“. Es versteht sich von selbst, dass sich das Risiko diesbezüglich noch erhöht, wenn die Ware nicht vollständig aus dem dann bezeichneten Herkunftsland stammt. Zur Vermeidung von kostenintensiven Abmahnungen und daraus folgenden langwierigen Gerichtsverfahren beraten wir Sie gerne.
 
Zu einem ordentlichen Marktverhalten gehört aber auch die Einhaltung von Regeln im Umgang mit den jeweiligen Mitbewerbern. Die sogenannte vergleichende Werbung ist zum Beispiel heute in bestimmten festgelegten Grenzen erlaubt. Dagegen ist es aber nicht zulässig, wenn Mitbewerber herabgesetzt oder gar verunglimpft werden. Vergleichende Werbung ist stets ein starkes Marketinginstrument und deshalb ist sie auch für viele Unternehmer äußerst attraktiv. Da die Grenzen des Erlaubten jedoch im Rahmen der vergleichenden Werbung fließend sind, lässt sich nicht immer ohne weiteres vorab feststellen, ob eine vergleichende Werbung noch erlaubt ist oder nicht. Hier sollte man sich unbedingt vor Schaltung der Werbung anwaltlich beraten lassen.
 
Häufig erreichen uns auch Anfragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Zulässigkeit von E-Mail-Werbung und Telefonmarketing. Wer ohne die ausdrückliche Einwilligung der kontaktierten Person unerwünschte telefonische Werbung betreibt, muss mit einem empfindlichen Bußgeld und gegebenenfalls mit nicht unerheblichen Gerichtskosten rechnen („cold calling“). Ebenso wettbewerbswidrig sind Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer. Die Bundesnetzagentur ahndet solche Verstöße wegen unerlaubter Telefonwerbung. Soweit keine vorherige Einwilligung zur Kontaktaufnahme erteilt wurde, ist regelmäßig auch der Versand von E-Mail-Werbung oder Telefaxen als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beurteilen. Deshalb sind auch die Daten Ihrer Kunden für Werbezwecke nur dann zu verwenden, wenn die Kunden vorab gemäß den gesetzlichen Vorgaben dazu ihre Einwilligung erteilt haben. Auch insoweit stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
 
Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, so müssen Sie eine Vielzahl von Pflichtangaben berücksichtigen, die Sie im elektronischen Geschäftsverkehr bereitzustellen haben. Dies gilt beispielsweise für das fehlerhafte oder unvollständige Auszeichnen von Preisen der angebotenen Ware nach der Preisangabenverordnung oder auch dann, wenn Sie Ihr Impressum nicht vollständig angeben.

 
 
Sie haben eine Abmahnung erhalten?

 
Es ist durchaus legitim, Wettbewerbsverstöße von Wettbewerbern abzumahnen. Schließlich hält sich der Gegner nicht an das Gesetz und versucht sich so auf unlautere Weise einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Werde ich dagegen selber abgemahnt, muss die Reaktion sehr wohl überlegt sein. Was sind zum Beispiel die Konsequenzen einer abgegebenen Unterlassungserklärung, was die Konsequenzen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens?
 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
 
Wird keine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben, wird der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen, denn nur so kann kurzfristig der Wettbewerbsverstoß abgestellt werden. Zulässig ist es natürlich auch, sogleich Hauptsacheklage einzureichen. Auch ein sofortiges Anerkenntnis wäre nach Abmahnung nicht mehr möglich. Das Verfahren dauert dann jedoch ungleich länger und ist wesentlich kostenintensiver.
 
Das Verfügungsverfahren hat auch den Vorteil, dass die Rechtsauffassung des Gerichts mit wenig Kostenrisiko in Erfahrung gebracht wird und die Sache meist schon mit Erlass einer einstweiligen Verfügung und ohne Hauptsacheverfahren erledigt werden kann.
 
Bei vielen Gerichten wird bereits nach wenigen Tagen eine beantragte und begründete einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen. In der Regel wird dann der Antragsteller beziehungsweise sein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt hierbei telefonisch von der Geschäftsstelle informiert und bietet an, dass der Antragsteller den erlassenen Beschluss abholen kann. Dies muss dann vom Antragsteller beziehungsweise von dessen Rechtsanwalt entschieden werden. Bei einer Zustellung auf dem Postwege vergehen regelmäßig mehrere Tage, sodass gerade bei eilbedüftigen Verfahren das Abholen der einstweiligen Verfügung sinnvoll sein kann.
 
Wird im Verfügungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, so kann ein solcher Beschluss sehr kurz sein. Oft enthält der Tenor einfach das Verbot, die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes.
 
Derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wurde, kann sich über ein Rechtsmittel dagegen wehren. Insbesondere sind möglich
 

  • der Widerspruch nach § 924 ZPO
  • die Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO
  • die Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO.

 
Es kann also stets ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, sogar neben einem Verfügungsverfahren, indem die Wirkungen der einstweiligen Verfügung aufgehoben werden.
 
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Selbstverständlich beraten wir Sie hierzu gerne.
 
Sie wollen einen Mitbewerber abmahnen? Auch hierzu stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

Sascha Makki
Rechtsanwalt
s.makki@makki-wolf.de
Telefon +49(0)611 – 971 40 400